Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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2. In sachlicher Hinsicht
Artikel 51
Anwendungsbereich
(1)
Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden.
(2)
Diese Charta dehnt den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben.
2. In sachlicher Hinsicht
a) Betreffend die Unionsstellen
5
Abs. 1 S. 1 formuliert, dass die GRCh für die Unionsstellen unter Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes gelte. Dies ist als deklaratorisches Korrelat zur Rechtswirkungsbegrenzungsnorm in Abs. 2 und zu Art. 5 Abs. 3 EUV dahingehend zu verstehen, dass die GRCh das Subsidiaritätsprinzip weder unmittelbar noch mittelbar auszuhöhlen beabsichtigt, die EU also nich...