Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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GRCh Kommentar Artikel 51 – Anwendungsbereich
Artikel 51
Anwendungsbereich
(1)
Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden.
(2)
Diese Charta dehnt den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben.
Artikel 51
1
Die Vorschrift enthält in Abs. 1 S. 1 zunächst Regelungen zum persönlichen und, soweit die MS betroffen sind, sachlichen Anwendungsbereich und regelt insoweit das „Ob“ der Charta-Anwendung. Abs. 1 S. 2 betrifft die Art und Weise der Ausübung bestehender Zuständigkeiten im Lichte der GRCh und regelt somit das „Wie“ ihrer Anwendung. Abs. 2 enthält – entgegen der Überschrift des Artike...