Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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GRCh Kommentar Artikel 50 – Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden
Artikel 50
Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden
Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.
Artikel 50
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Mit Art. 50 hat der ne bis in idem-Grundsatz in die GRCh Eingang gefunden. Die Regelung ist an Art. 4 des 7. ZP zur EMRK angelehnt (Erl. des Präsidiums, ABl. C 303/17ff. 31), das allerdings unter den MS der EU Deutschland und die Niederlande nicht ratifiziert haben (vgl. die vollständige Liste der Vertragsstaaten unter http://www.conventions.coe.int/Treaty/Commun/ChercheSig.asp?NT=117&CM=8&DF=15/04/2012&CL=ENG). Auch Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte – IPbpR – enthält eine entsprechende Regelung, die mit Bezug auf Deutschland (BGBl 1973 II, S. 1553) und die Niederlande (allerdings mit einem Vorbehalt, vgl. http://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=IV-4&chapter=4&lang=en&clang=_en) ...ABl. 2000 L 239/19