Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 48 – Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte
Artikel 48
Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte
(1)
Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig.
(2)
Jedem Angeklagten wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet.