Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Anspruch auf Prozesskostenhilfe (Abs. 3)
Artikel 47
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
II. Anspruch auf Prozesskostenhilfe (Abs. 3)
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Der Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach Abs. 3 steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Fehlens ausreichender Mittel. Anspruch auf Gewährung besteht zudem nur, soweit die Hilfe erforderlich ist (ggf. also auch nur ein Teilbetrag der Prozesskosten). Das Grundrecht besteht unabhängig von der Rechtsmaterie...