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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

1. Schutzbereich

Artikel 47

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

1. Schutzbereich

a) In persönlicher Hinsicht

2

Der Anspruch steht jeder Person zu. Damit ist Art. 47 unabhängig von der Unionsbürgerschaft oder dem (Wohn-)Sitz und umfasst über natürliche Personen hinaus auch (teil-)rechtsfähige Gebilde, wobei sich die Frage der Rechtsfähigkeit mangels unionsrechtlicher Ausgestaltung (Ausnahmen in Art. 1 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäisch...

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