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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

GRCh Kommentar Artikel 46 – Diplomatischer und konsularischer Schutz

Artikel 46

Diplomatischer und konsularischer Schutz

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger genießen im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, den Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates.

Artikel 46

1

Das als Gleichbehandlungsgebot ausgestaltete Grundrecht auf den Schutz der diplomatischen und konsularischen Behörden anderer MS in Drittstaaten steht unter dem Vorbehalt des Fehlens eigener Behörden im entsprechenden Land. Art. 46 übernimmt in die GRCh die in Art. 20 Abs. 2 lit. c und Art. 23 Abs. 1 S. 1 AEUV enthaltenen, entsprechenden Regelungen.

1. Schutzbereich

2

Das Grundrecht des Art. 46 betrifft nur Unionsbürger auf dem Gebiet eines Drittstaates, in dem keine Auslandsvertretung ihres Heimatstaates vorhanden ist. Bereits vom Schutzbereich ausgenommen ist damit der Fall eines Unionsbürger, für den der Rückgriff auf die zwar vorhandene Vertretung des eigenen Heimatstaates lediglich inopportun oder gar gänzlich unpraktikabel ist. ...

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