Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Freizügigkeit und Aufenthaltsrecht Drittstaatsanghöriger (Abs. 2)
Artikel 45
Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit
(1)
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
(2)
Staatsangehörigen von Drittländern, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, kann nach Maßgabe der Verträge Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit gewährt werden.
II. Freizügigkeit und Aufenthaltsrecht Drittstaatsanghöriger (Abs. 2)
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Drittstaatsangehörige sind in den Vorschriften zur Unionsbürgerschaft in Art. 20 und 21 AEUV naturgemäß nicht erwähnt, aber Gegenstand einer reichhaltigen Judikatur (vgl. im Einzelnen die Kommentierung zu Art. 20 AEUV). Die GRCh anerkennt sowohl deren Bedeutung als auch deren Unterschiede, indem in Abs. 2 eine Ermessensvorschrift betreffend der Gewährung von Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechten für Drittstaatsangehörige Eingang findet. Dabei handelt es sich freilich schon der Formulierung nach um ein „hinkendes“ Grundrecht, dessen Anwendbarkeit von der konstitutiven Rechtsbegründung abhängt. Damit muss die Anwendung von Abs. 2 auf abgeleitete (Freizügigkeits-)Grundrechtsträ...