Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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2. Grundrechtsadressaten
Artikel 45
Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit
(1)
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
(2)
Staatsangehörigen von Drittländern, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, kann nach Maßgabe der Verträge Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit gewährt werden.
2. Grundrechtsadressaten
4
Das Grundrecht richtet sich sowohl an die EU, hier insbes. in ihrer Eigenschaft als Gesetzgeber, als auch an die MS, soweit sie das Recht der EU durchführen (Art. 51 Abs. 1 S. 1). Hinsichtlich der mitgliedstaatlichen Bindung an das Freizügigkeitsrecht erlangt freilich die Auslegungsfrage besondere Bedeutung, ob Art. 51 Abs. 1 S. 1 erst dann die Anwendbarkeit der GRCh auslöst, wenn der MS eine Aufgabe auf Grund unionsrechtlicher Vorgaben wahrnimmt – also gewissermaßen nur bei Organleihe – (so die Wortlautauslegung), oder ob die Vorschrift nur verlangt, dass der MS im Anwendungsbereich des EU-Rechts tätig wird (so die Erl. des Präsidiums, ABl. 2007 C 303/17ff., 32). Das Bestehen von Art. 45 in der GRCh spricht zumindest für eine funktionale Öffnung der Charta-Anwendbarkeit jenseits bloßer V...