Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

1. Schutzbereich

Artikel 45

Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit

(1)

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

(2)

Staatsangehörigen von Drittländern, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, kann nach Maßgabe der Verträge Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit gewährt werden.

1. Schutzbereich

b) In persönlicher und räumlicher Hinsicht

2

Das Grundrecht erstreckt sich auf Unionsbürger (Art. 9 S. 2 EUV) hinsichtlich des Hoheitsgebiets aller MS. Damit ist der Schutzbereich des Grundrechts räumlich insbes. unabhängig davon eröffnet, ob und inwieweit bestimmte MS an dem die Fragen der Binnengrenzkontrollen betreffenden Schengen-Besitzstand nicht teilnehmen (vgl. insoweit das Prot. Nr. 19 zu den Verträgen über den in den Rahmen der EU einbezogenen Schengen-Besitzstand, das Prot. Nr. 20 betreffend die Anwendung von Art. 26 AEUV auf das Vereinigte Königreich und Irland, den Beschluss 2000/365/EG des Rates v. zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf sie anzuwenden, ABl. L 131/43, sowie den ...

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