Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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GRCh Kommentar Artikel 45 – Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit
Artikel 45
Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit
(1)
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
(2)
Staatsangehörigen von Drittländern, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, kann nach Maßgabe der Verträge Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit gewährt werden.
Artikel 45
1
Art. 45 fasst in Abs. 1 hinsichtlich der Unionsbürger den Entwicklungsstand der primärrechtlichen Freizügigkeitsgewährleistungen der Art. 20 Abs. 2 lit. a und 21 AEUV zusammen. Hinsichtlich Drittstaatsangehörigen sieht Abs. 2 eine Ermessensgewährung von Freizügigkeitsrechten vor.