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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

GRCh Kommentar Artikel 44 – Petitionsrecht

Artikel 44

Petitionsrecht

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten.

Artikel 44

1

Das Petitionsrecht zum EP gehört zu den demokratischen Grundrechten und ist damit ein wesentlicher Baustein der Bürgernähe der EU. Es ist allerdings mehr als ein Bürgerrecht im engeren Sinn, da es nicht lediglich Bürgern i.S.v. Art. 20 Abs. 1 S. 2 AEUV gewährleistet ist. Soweit Unionsbürger berechtigt sind, spiegelt das Grundrecht die Grundsatzregelungen des Art. 20 Abs. 2 lit. d sowie des subjektiv-öffentlichen Rechts in Art. 24 Abs. 2 AEUV. Für alle Petitionsberechtigten (also einschließlich der Drittstaatsangehörigen und juristischen Personen mit Sitz in der EU) besteht zudem die (im Gegensatz zu der den Bürgerbeauftragten betreffenden Regelung in Art. 228 AEUV) ebenfalls als Individualrecht formulierte Vorschrift des Art. 227 AEUV, die zugleich die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Petition enthält.

1. Schutzbereich

b) In persönlicher und räumlicher Hinsicht

2

Das Petitionsrecht erstreckt s...

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