Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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GRCh Kommentar Artikel 43 – Der Bürgerbeauftragte
Artikel 43
Der Bürgerbeauftragte
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, den Europäischen Bürgerbeauftragten im Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen.
Artikel 43
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Das Grundrecht auf Zugang zum Europäischen Bürgerbeauftragten („Ombudsman") ist die grundrechtliche Korrespondenznorm zu den Regelungen der Art. 20, 24 EUV und Art. 228 AEUV. Letztere ist als solche lediglich als objektiv-rechtliche Zuständigkeits-, Aufgabenzuordnungs- und Verfahrensnorm ausgestaltet und somit ergänzungsbedürftig. In Art. 20 Abs. 2 lit. d und Art. 24 Abs. 3 EUV ist – wie auch in Art. 43 – ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zugang zum Bürgerbeauftragten enthalten, dort aber begrenzt auf Unionsbürger. Art. 43 erfasst dagegen neben Unionsbürgern unter bestimmten Umständen auch Drittstaatsangehörige. Eine Abgrenzung zwischen diesen Normen ist auf Grund ihres Anwendungs...