Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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GRCh Kommentar Artikel 42 – Recht auf Zugang zu Dokumenten
Artikel 42
Recht auf Zugang zu Dokumenten
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, unabhängig von der Form der für diese Dokumente verwendeten Träger.
Artikel 42
1
Das Grundrecht auf Zugang zu Dokumenten ist die grundrechtliche Korrespondenznorm zur Regelung des Art. 15 Abs. 3 UAbs. 1 AEUV.
1. Schutzbereich
2
Das Grundrecht erstreckt sich einerseits auf alle Unionsbürger (also unabhängig von deren Wohnsitz), sowie natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz bzw. satzungsmäßigem Sitz in einem der Mitgliedstaaten. Unionsbürger sind alle natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit der MS (Art. 9 S. 2 EUV). Der für alle übrigen natürlichen Personen maßgebliche Wohnsitz ist unionsrechtlich nicht definiert. Mangels ausdrücklichem Verweis auf nationale Vorschriften (wie er z.B. für die Frage gerichtlicher Zuständigkeit ausnahmsweise in Art. 59 EuGVVO besteht) ist der Begriff allerdings autonom und mit Blick auf den Normzwec...