Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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GRCh Kommentar Artikel 40 – Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen
Artikel 40
Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.
Artikel 40
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Art. 40 normiert ein Grundrecht auf Teilnahme an Kommunalwahlen. Die Formulierung ist parallel zu der des Art. 39 Abs. 1 für EP-Wahlen gehalten und umfasst neben der Abgrenzung des Schutzbereichs ein Inländergleichbehandlungsgebot. Die Besonderheit des Art. 40 liegt im Gegensatz zu Art. 39 darin, dass die Vorschrift innerstaatliche Wahlen mit Wirkung für die (Wahl-)Verfassungen der MS bzw. ihrer Untergliederungen betrifft. Dies ist mit Art. 51 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 nur dann in Einklang zu bringen, wenn die Vorschrift dahingehend eng ausgelegt wird, dass sie nur EU-Bürger betrifft, die ihren Wohnsitz in einem MS haben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, da die MS nur insoweit Art. 22 Abs. 1 AEUV und RL 94/80/EG („Kommunalwahl-RL“, ABl. L 368, , S. 38) durchführen.
1. Schutzbere...