Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 40 – Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen
Artikel 40
Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.