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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

II. Wahlrechtsgrundsätze bei Wahlen zum EP (Abs. 2)

Artikel 39

Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament

(1)

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.

(2)

Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt.

II. Wahlrechtsgrundsätze bei Wahlen zum EP (Abs. 2)

8

Abs. 2 betrifft die Durchführung der Wahlen und somit den mit der Inanspruchnahme des nach Art. 1 gewährten Wahlrechts verbundenen Erfolg. Die Charta verbürgt eine allgemeine, unmittelbare, freie und geheime Wahl der Mitglieder des EP, so dass die institutionelle Vorschrift des Art. 14 Abs. 3 EUV insoweit subjektiv-rechtlich ergänzt wird. Allgemein sind Wahlen, die innerhalb der Bevölkerung grundsätzlich überhaupt keine, und jedenfalls keine Unterscheidungen nach Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, sexueller Orientierung, ethnischen, sozialen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten usw. treffen (s. als Ausle...

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