Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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2. Inhalt und Schranken des EP-Wahlgrundrechts
Artikel 39
Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament
(1)
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.
(2)
Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt.
2. Inhalt und Schranken des EP-Wahlgrundrechts
5
Das Wahlgrundrecht schützt zunächst die Teilnahmemöglichkeit als Wähler oder Kandidat an den Wahlen zum EP. Zur Teilnahmemöglichkeit gehört auch, dass der MS den Grundrechtsträgern keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand aufbürdet, um dieses Recht zu effektuieren. Als Auslegungshilfe können im Übrigen die Regelungen der Europawahl-RL (die freilich gem. Art. 1 Abs. 1 unmittelbar nur für EU-Ausländer gelten) herangezogen werden, soweit darin Anforderungen an die MS hinsichtlich der Teilnahmeerleichterung an den EP-Wahlen gestellt werden (Eintragung und Verbleib im Wählerverzeichnis nach Art. 9 Abs. 1, Abs. 4, Art. 10, Grenzen der ...