Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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1. Schutzbereich
Artikel 39
Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament
(1)
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.
(2)
Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt.
1. Schutzbereich
a) In persönlicher Hinsicht
2
Grundrechtsträger des Art. 39 Abs. 1 sind die Unionsbürger, also nur natürliche Personen mit Staatsangehörigkeit einer der MS (Art. 9 S. 2 EUV). Der missverständlichen Formulierung „dieselben Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaates” in Abs. 1 a.E. kann im Hinblick auf die direkt an die Unionsbürgerschaft geknüpfte Vertretungsrolle des EP (Art. 14 Abs. 2 EUV) nicht entnommen werden, dass diejenigen Unionsbürger, die ihren Wohnsitz im eigenen MS haben, kein Grundrecht auf Teilnahme an den Europawahlen nach Art. 39 Abs. 1 hätten. Ebenso wenig wird man der unscharfen Formulierung der Erläuterungen, Art. 39 entspreche Art. 22 Abs. 2 AEUV, entnehme...