Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Grundrecht auf Teilnahme an den Wahlen zum EP (Abs. 1)
Artikel 39
Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament
(1)
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.
(2)
Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt.
I. Grundrecht auf Teilnahme an den Wahlen zum EP (Abs. 1)