Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
GRCh Kommentar Artikel 39 – Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament
Artikel 39
Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament
(1)
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.
(2)
Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt.
Artikel 39
1
Die Vorschrift unterteilt sich in ein Grundrecht auf Teilnahme an den Wahlen zum EP (Abs. 1) sowie eine damit verknüpfte institutionelle Garantie betreffend das Wahlverfahren (Abs. 2). Mit Art. 39 greift das EU-Recht die Rspr. des EGMR, das dem Teilnahmerecht an Wahlen zum EP bereits zuvor auf Grund von Art. 3 des 1. ZP zur EMRK Grundrechtsschutz zuerkannte, auf und entwickelt sie modal weiter. Geschütztes Rechtsgut ist insoweit ein demokratisches Partizipationsrecht, das spätestens seit Einführung des Mitentscheidungsverfahrens mit dem Vertrag von Maastricht – dem jetzigen ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Art. ...