Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Rechtsfolgen
Artikel 37
Umweltschutz
Ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität müssen in die Politik der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden.
III. Rechtsfolgen
7
Der Grundsatz verpflichtet die EU sowie die MS, soweit sie EU-Recht durchführen. Sie haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und für eine Verbesserung der Umweltqualität zu sorgen. Den Grundrechtsadressaten wird jedoch ein weiter Spielraum eingeräumt.
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Durch die Formulierung „Politik der Union“ wird sichergestellt, dass der Umweltschutz in allen Unionspolitiken Beachtung findet. Bezuggenommen wird dabei auf die Forderung der Querschnittsklausel Art. 11 AEUV (Jarass, § 34 Rn. 6 ff.).