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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

III. Rechtsfolgen

Artikel 37

Umweltschutz

Ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität müssen in die Politik der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden.

III. Rechtsfolgen

7

Der Grundsatz verpflichtet die EU sowie die MS, soweit sie EU-Recht durchführen. Sie haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und für eine Verbesserung der Umweltqualität zu sorgen. Den Grundrechtsadressaten wird jedoch ein weiter Spielraum eingeräumt.

8

Durch die Formulierung „Politik der Union“ wird sichergestellt, dass der Umweltschutz in allen Unionspolitiken Beachtung findet. Bezuggenommen wird dabei auf die Forderung der Querschnittsklausel Art. 11 AEUV (Jarass, § 34 Rn. 6 ff.).

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