Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Schutzbereich
Artikel 37
Umweltschutz
Ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität müssen in die Politik der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden.
II. Schutzbereich
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Der Begriff der „Umwelt“ ist weder sachlich noch räumlich begrenzt,
vielmehr bewusst offen gehalten und deswegen weit auszulegen. Er beinhaltet die natürliche einschließlich der vom Menschen geschaffenen Umwelt. Angelehnt an die Art. 3 RL 85/337/EWG sind in den Schutz die Umweltmedien Luft, Boden, Wasser, Flora und Fauna sowie die vom Menschen gestaltete und geschaffene Umwelt einbezogen.
Tiere werden wohl vom Schutzbereich nur insoweit erfasst, soweit sie wildlebend sind, Haustiere wären demnach vom Schutzberiech ausgeschlossen (Käller in Schwarze/Keller, Art. 174 Rn. 7; Riedel in Meyer/Bernsdorff, Art. 37 Rn. 10; Jarass, § 34 Rn. 4 ff.; EuGH, C-189/01, Jippes, Slg. 2001, I-5689 Rn. 71; Rest in Tettinger/Stern Art. 37 Rn. 18 ff.).
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Sichergestellt werden soll eine hohes Umweltschutzniveau. Art. 191 AEUV formuliert dafür die Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung, weiterhin den Grundsatz Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu...