Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Schutzbereich
Artikel 36
Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
Die Union anerkennt und achtet den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, wie er durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Einklang mit den Verträgen geregelt ist, um den sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern.
II. Schutzbereich
2
Begünstigt werden grds. alle Personen, die die fraglichen Dienstleistungen in Anspruch nehmen können. Auf wenn der territoriale Anwendungsbereich zu beachten ist, dürfte es auf die Staatsangehörigkeit nicht ankommen (Jarass, § 33 Rn. 13).
3
Der Begriff der „Dienstleistungen im allgemeinen, wirtschaftlichen Interesse“ ist wie in Art. 14 AEUV zu verstehen und umfasst „marktbezogene Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht und daher von den Mitgliedstaaten mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden werden“. Erfasst werden neben öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die öffentliche Postverteilung, die öffentliche Arbeitsvermittlung sowie die öffentliche Versorgung mit Strom und Gas. Unerheblich ist, ob die Leistungserbringung im Einzelfall durch staatliche, pri...