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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

I. Hintergrund

Artikel 36

Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse

Die Union anerkennt und achtet den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, wie er durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Einklang mit den Verträgen geregelt ist, um den sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern.

I. Hintergrund

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Der Grundsatz, dass die EU den Zugang zu den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse nach den einzelstaatlichen Bestimmungen achtet, begründet kein neues Recht und steht vollauf im Einklang mit Art. 14 AEUV. Art. 36 stellt die Verantwortung des Staates für die Erbringung von Leistungen mit besonderem Gemeinwohlbezug heraus, die aus Sicht des Staates trotz fehlender marktwirtschaftlicher Anreize angeboten werden sollte. Ziel ist es, den sozialen und territorialen Zusammenhalt der EU zu fördern (GRCh/Aktualisierte Erläuterungen v. , wiedergegeben in EuGRZ 2008, 92 ff.; Jarass, § 33 Rn. 9 ff.; Riedel in Meyer/Bernsdorff, Art. 36 Rn. 8).

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