Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Rechtsfolgen
Artikel 35
Gesundheitsschutz
Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Bei der Festlegung und Durchführung der Politik und Maßnahmen der Union in allen Bereichen wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.
III. Rechtsfolgen
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Der Grundsatz verpflichtet die EU sowie die MS, soweit sie EU-Recht durchführen. Sie haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein hohes Gesundheitsschutzniveau, den Zugang zur Gesundheitsvorsorge sowie die ärztliche Versorgung sicherzustellen. Den Grundrechtsadressaten wird jedoch ein weiter Spielraum eingeräumt.
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Durch die Formulierung „Politik der Union“ wird sichergestellt, dass der Gesundheitsschutz in allen EU-Politiken Beachtung findet. (Jarass, § 35 Rn. 6 ff.).