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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

II. Schutzbereich

Artikel 35

Gesundheitsschutz

Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Bei der Festlegung und Durchführung der Politik und Maßnahmen der Union in allen Bereichen wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.

II. Schutzbereich

3

Persönlich vom Schutzbereich umfasst werden alle natürlichen Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Juristische Personen werden nicht geschützt (Jarass, § 33 Rn. 5).

4

Unter „Gesundheitsvorsorge“ sind alle Maßnahmen zu verstehen, die einer Beeinträchtigung der Gesundheit vorbeugen, oder diese zu verhindern geeignet sind. Der Begriff der Gesundheit ist dabei eng auszulegen und umfasst den Zustand des vollständigen körperlichen und geistigen Wohlbefindens.

Ärztliche Versorgung ist nicht auf die Versorgung durch Ärzte beschränkt, vielmehr geht es um die medizinische Versorgung. Umfasst wird die gesamte Behandlung von Krankheiten, unabhängig davon, ob sie zur Heilung beiträgt, eine Verschlimmerung des Zustandes verhindern soll oder nur lebensverlängernd wirkt.

Mit der Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschu...

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