Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Hintergrund
Artikel 35
Gesundheitsschutz
Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Bei der Festlegung und Durchführung der Politik und Maßnahmen der Union in allen Bereichen wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.
I. Hintergrund
1
Dem Gesundheitsschutz als Teil des unionsrechtlichen Solidaritätsprinzips wird durch die Verankerung in der GRCh in besonderer Weise Rechnung getragen.
2
Die in Art. 35 enthaltenen Grundsätze stützen sich auf Art. 168 AEUV sowie auf die Art. 11 und 13 der Europäischen Sozialcharta. S. 2 entspricht Art. 168 Absatz 1 AEUV (GRCh/Aktualisierte Erl. v. , wiedergegeben in EuGRZ 2008, 92 ff.; Wichard in Callies/Ruffert Art. 35 Rn.1)