Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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GRCh Kommentar Artikel 35 – Gesundheitsschutz
Artikel 35
Gesundheitsschutz
Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Bei der Festlegung und Durchführung der Politik und Maßnahmen der Union in allen Bereichen wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.
Art. 35
Literatur: s. Gesamtliteratur vor Art. 1 sowie Becker, Gesetzliche Krankenversicherung im Europäischen Binnenmarkt, NJW 2003, 2272; Dauck/Nowack, Das Recht auf unionsweite, bestmögliche medizinische Versorgung, EuR 2001, 741