Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Mutter- und Elternschutz, Abs. 2
Artikel 33
Familien- und Berufsleben
(1)
Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie wird gewährleistet.
(2)
Um Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang bringen zu können, hat jeder Mensch das Recht auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Mutterschaft zusammenhängenden Grund sowie den Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub und auf einen Elternurlaub nach der Geburt oder Adoption eines Kindes.
III. Mutter- und Elternschutz, Abs. 2
1. Schutzbereich
7
Persönlich umfasst der Schutzbereich jeden Menschen. Damit wird eine mögliche Diskriminierung von Selbstständigen gegenüber Arbeitnehmern ausgeschlossen. Juristische Personen können sich auf das Grundrecht nicht berufen. Anknüpfungspunkt für die Einbeziehung in den Schutzbereich ist allein die Mutterschaft. Im Bereich des Elternschutzes wird der Schutzbereich alle Erziehungsberechtigten umfassen müssen (Jarass, § 31 Rn. 18 ff.; Riedel in Meyer/Bernsdorff, Art. 33 Rn. 16 ff.).
8
„Der Begriff „Mutterschaft“ deckt den Zeitraum von der Zeugung bis zum Stillen des Kindes ab“(GRCh/Aktualisierte Erl. v. , wiedergegeben in EuGRZ 2008, 92 ff.). Hier wird man auf die...