Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Schutz der Familie, Abs. 1
Artikel 33
Familien- und Berufsleben
(1)
Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie wird gewährleistet.
(2)
Um Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang bringen zu können, hat jeder Mensch das Recht auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Mutterschaft zusammenhängenden Grund sowie den Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub und auf einen Elternurlaub nach der Geburt oder Adoption eines Kindes.
II. Schutz der Familie, Abs. 1
1. Schutzbereich
3
Art. 33 Abs. 1 übernimmt in Anlehnung an Art. 16 den traditionellen Familienbegriff, der sich an der ehelichen Lebensgemeinschaft als Grundeinheit der Gesellschaft ausrichtet. Umstritten ist, wie weit der Schutzbereich zu ziehen ist. Der Wortlaut spricht zunächst für eine enge Auslegung. Die Systematik i.V.m. Abs. 2 spricht hingegen für einen weiten Familienbegriff, der auch Familien mit einem Elternteil umfassen würde (für eine enge Auslegung Tettinger in Tettinger/Stern Art. 33 Rn. 5 ff.; für eine weite Auslegung Riedel in Meyer/Bernsdorff, Art. 33 Rn. 13 ff.)
4
Unter „Familie“ wird man weniger ein rechtliches Konstrukt, als eine soziale Gemeinschaft verstehen. Zumindest dort, ...