Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Hintergrund
Artikel 33
Familien- und Berufsleben
(1)
Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie wird gewährleistet.
(2)
Um Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang bringen zu können, hat jeder Mensch das Recht auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Mutterschaft zusammenhängenden Grund sowie den Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub und auf einen Elternurlaub nach der Geburt oder Adoption eines Kindes.
I. Hintergrund
1
Der Schutz der Familie aus Art. 33 Abs. 1 dürfte einen Grundsatz formulieren, während es sich beim Mutter- und Elternschutz aus Art. 33 Abs. 2 um ein Grundrecht handelt.
2
Art. 33 Abs. 1 lehnt sich an Art. 16 der Europäischen Sozialcharta an.
Art. 33 Abs. 2 stützt sich auf Art. 8 der Europäischen Sozialcharta sowie Art. 27 der revidierten Sozialcharta. Sekundärrechtlich präzisiert wird der Eltern- und Mutterschutz in der RL 92/85/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz sowie von der RL 96/34/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über den Elternu...