Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz, Abs. 1
Artikel 32
Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz
Kinderarbeit ist verboten. Unbeschadet günstigerer Vorschriften für Jugendliche und abgesehen von begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.
Zur Arbeit zugelassene Jugendliche müssen ihrem Alter angepasste Arbeitsbedingungen erhalten und vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor jeder Arbeit geschützt werden, die ihre Sicherheit, ihre Gesundheit, ihre körperliche, geistige, sittliche oder soziale Entwicklung beeinträchtigen oder ihre Erziehung gefährden könnte.
III. Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz, Abs. 1
1. Schutzbereich
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Persönlich umfasst der Schutzbereich Jugendliche (s. Art. 32 Rn. 2)
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Unter Arbeitsbedingungen versteht man gem. RL 94/33/EG die Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes; Art, Grad und Dauer der physikalischen, chemischen und biologischen Einwirkungen; Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln, insbes. von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, Gestaltung von Arbeits...