Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Verbot der Kinderarbeit, Abs. 1
Artikel 32
Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz
Kinderarbeit ist verboten. Unbeschadet günstigerer Vorschriften für Jugendliche und abgesehen von begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.
Zur Arbeit zugelassene Jugendliche müssen ihrem Alter angepasste Arbeitsbedingungen erhalten und vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor jeder Arbeit geschützt werden, die ihre Sicherheit, ihre Gesundheit, ihre körperliche, geistige, sittliche oder soziale Entwicklung beeinträchtigen oder ihre Erziehung gefährden könnte.
II. Verbot der Kinderarbeit, Abs. 1
1. Schutzbereich
3
Persönlich geschützt werden Kinder und Jugendliche und damit alle natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Kinder sind entsprechend Art. 3 RL 94/33/EG natürliche Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Vollzeitschulpflicht unterliegen.
Jugendliche sind gem. Art. 3 RL 94/33/EG natürliche Personen, die bereits das 15. L...