Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I. Hintergrund
Artikel 32
Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz
Kinderarbeit ist verboten. Unbeschadet günstigerer Vorschriften für Jugendliche und abgesehen von begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.
Zur Arbeit zugelassene Jugendliche müssen ihrem Alter angepasste Arbeitsbedingungen erhalten und vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor jeder Arbeit geschützt werden, die ihre Sicherheit, ihre Gesundheit, ihre körperliche, geistige, sittliche oder soziale Entwicklung beeinträchtigen oder ihre Erziehung gefährden könnte.
I. Hintergrund
1
Die Frage, ob Art. 32 einen Grundsatz oder ein Grundrecht enthält, ist umstritten und nicht abschließend geklärt. Der Wortlaut ist zwar sehr präzise formuliert, lässt jedoch aufgrund seiner allgemeinen Wortwahl keine eindeutige Bestimmung zu. Auch wenn der Wortlaut bewusst so formuliert wurde, war ein effektiver Schutz von Kindern und Jugendlichen, der dem Gesetzgeber Schutzpflichten auferlegen sollte, im Grundrechtskonvent unumstritten. Gelesen im Vergleich zu Art. 24 würde Art. 32 als Grundsatz keine eigenständige Bede...