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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

III. Eingriff und Rechtfertigung des Eingriffs

Artikel 31

Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen

(1)

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.

(2)

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.

III. Eingriff und Rechtfertigung des Eingriffs

1. Eingriff

7

Ein Eingriff in den Schutzbereich liegt vor, wenn die EU oder die MS, soweit sie EU-Recht durchführen, als Arbeitgeber keine gesunden, sicheren und würdigen Arbeitsbedingungen herstellen. Weiterhin ist ein Eingriff anzunehmen, wenn keine ausreichenden Regelungen zur Sicherung dieser Rechte getroffen werden (Frenz, Rn. 3911; Jarass, § 30 Rn. 34 ff.).

2. Rechtfertigung des Eingriffs

8

Für eine Rechtfertigung gelten zunächst die allgemeinen Regeln des Art. 52 (s. Art. 52). Eine Rechtfertigung im Kernbereich der unverzichtbaren Arbeitsbedingungen dürfte regelmäßig ausgeschlossen sein. Darüber hinaus ist den MS ein Ermessensspielraum zuzugestehen (Jarass, § 30 Rn. 34 ff.).

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