Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Hintergrund
Artikel 31
Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen
(1)
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.
(2)
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.
I. Hintergrund
1
Die Rechtsqualität des Art. 31 ist umstritten. Der Wortlaut spricht für eine Qualifizierung als Grundrecht, während aufgrund der vagen Formulierung von einem Grundsatz ausgegangen wird, der lediglich in seinem Kernbereich als Ausfluss der Menschenwürde aus Art. 1 und seiner engen Verbindung zum Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit aus Art. 3 ein subjektives Recht enthalten dürfte (für eine Qualifizierung als Grundrecht Riedel in Meyer/Bernsdorff, Art. 31 Rn. 12; Frenz, Rn. 3881; dagegen Jarass, § 30 Rn. 25).
2
Das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen aus Art. 31 Abs. 1 lehnt sich an Art. 3 der Europäischen Sozialcharta und Nr. 19 der Gemeinschaftscharta der Arbeitnehmerrechte an. Hinsichtlich des Rechts auf Würde am Arbeitsplatz bezieht es sich auf Art. 26 der revidierten Europäisc...