Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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GRCh Kommentar Artikel 31 – Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen
Artikel 31
Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen
(1)
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.
(2)
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.
Art. 31
Literatur: s. Gesamtliteratur vor Art. 1 sowie Däubler, EU-Grundrechte-Charta und kollektives Arbeitsrecht, AuR 2011, 380; Dötsch, Soziale Grundrechte - neue Impulse durch EU-Charta, AuA 2001, 362; Zacher, Die Arbeitnehmergrundrechte in einer Europäischen Grundrechtecharta, NZA 2001, 1041