Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Eingriff und Rechtfertigung des Eingriffs
Artikel 30
Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Anspruch auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung.
III. Eingriff und Rechtfertigung des Eingriffs
1. Eingriff
4
Ein Eingriff liegt bei ungerechtfertigter Entlassung eines Arbeitnehmers vor. Eine Bindung ist lediglich für die EU und ihre Stellen sowie die MS, soweit sie EU-Recht durchführen, anzunehmen. Die Frage, ob auch Private Grundrechtsverpflichtete sein können, wird zu verneinen sein. Zumindest wird jedoch ein Eingriff bei unwirksamen Regelungen innerhalb des Mindestgewährleistungsstandards anzunehmen sein (Jarass, § 30 Rn. 19 ff; Frenz, Rn. 3846 ff.).
2. Rechtfertigung des Eingriffs
5
Für eine Rechtfertigung gelten zunächst die allgemeinen Regeln des Art. 52 (s. Art. 52). Eine Rechtfertigung bei einer willkürlichen Entlassung dürfte jedoch regelmäßig abzulehnen sein.
6
Bei der Umsetzung der Vorgaben ist dem Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Eine Pflicht eine bestimmte Form des Kündigungsschutzes zu einzuhalten, lässt sich der Regelung ...