Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Eingriff und Rechtfertigung des Eingriffs
Artikel 29
Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst
Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst.
III. Eingriff und Rechtfertigung des Eingriffs
1. Eingriff
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Ein Eingriff in den Schutzbereich liegt zunächst bei einem fehlenden unentgeltlichen Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst vor. Weiterhin kann ein Eingriff in der Beschränkung oder faktischen erheblichen Behinderung eines anderen Arbeitsvermittlungsdienstes liegen (Jarass, § 30 Rn. 9).
2. Rechtfertigung des Eingriffs
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Für eine Rechtfertigung des Eingriffs gilt Art. 52. Dabei muss der Eingriff insbes. den Gesetzesvorbehalt und den Wesensgehalt des Grundrechtes beachten sowie verhältnismäßig sein (ausführlicher s. Art. 52 Rn. 1 ff.). Dies gilt besonders für ein staatliches Arbeitsvermittlungsmonopol (Jarass, § 30 Rn. 9).