Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Schutzbereich
Artikel 29
Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst
Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst.
II. Schutzbereich
3
Persönlich handelt es sich um ein Menschenrecht. Geschützt werden alle natürlichen Personen. Juristische Personen sind hingegen vom Schutzbereich aufgrund des Wortlautes „jeder Mensch“ nicht umfasst. Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle, wenngleich für Drittstaatenangehörige die Voraussetzungen des Art. 15 (s. Art. 15 Rn. 4) zum Tragen kommen dürften (Jarass, § 30 Rn. 6; Riedel in Meyer/Bernsdorff Art. 29 Rn. 6).
4
Unter einem „Arbeitsvermittlungsdienst“ versteht man eine vermittelnde Tätigkeit, die auf das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer abzielt.
Ein „Arbeitsverhältnis" ist eine vertragliche Beziehung, in der der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber weisungsgebunden eine Leistung erbringt, für die er eine Vergütung erhält (Jarass, § 30 Rn. 5; Lang in Tettinger/Stern Art. 29 Rn. 6).
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Der Arbeitsvermittler ist dabei nicht der Arbeitgeber, sondern stets eine dritte Person. Der Begriff ist weit zu verstehen, umfasst werden öffentliche als auch ...