Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Eingriff und Rechtfertigung des Eingriffs
Artikel 28
Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder ihre jeweiligen Organisationen haben nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu ergreifen.
III. Eingriff und Rechtfertigung des Eingriffs
1. Eingriff
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Ein Eingriff in Art. 28 liegt vor, wenn der Schutzbereich durch Maßnahmen bewusst unmittelbar verkürzt oder das geschützte Verhalten in erheblicher Weise behindert wird (Jarass, § 29 Rn. 19).
2. Rechtfertigung des Eingriffs
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Für eine Rechtfertigung des Eingriffs gilt Art. 52. Der Eingriff muss insbes. den Gesetzesvorbehalt und den Wesensgehalt des Grundrechtes beachten sowie verhältnismäßig sein (ausführlicher s. Art. 52 Rn.1ff.).
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Weiterhin unterliegt Art. 28 dem Regelungsvorbehalt des EU-Rechts sowie der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Dies gilt besonders für die Frage, ob Arbeitskä...