Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Schutzbereich
Artikel 28
Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder ihre jeweiligen Organisationen haben nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu ergreifen.
II. Schutzbereich
3
Persönlich umfasst der Schutzbereich Arbeitnehmer(innen) sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wie auch ihre jeweiligen Organisationen. Geschützt wird damit das individuelle wie das kollektive Recht auf Kollektivhandlungen und Kollektivmaßnahmen.
Der „Arbeitnehmerbegriff“ ist primärrechtlich nicht geregelt. Der EuGH versteht darunter alle Personen, die eine tatsächliche und echte Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis ausüben (EuGH, C-1/97, Birden, Slg. 1998, I-7747). Aufgrund einer fehlenden Bereichsausnahme für den öffentlichen Dienst sind auch Beamte sowie Angestellte im öffentlichen Dienst vom Schutzbereich umfasst.
Vom Arbeitgeberbegriff umfasst werden neben natürlic...