Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Hintergrund
Artikel 28
Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder ihre jeweiligen Organisationen haben nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu ergreifen.
I. Hintergrund
1
Das Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen bildet ein einklagbares Grundrecht, wofür die klare Formulierung des Wortlautes spricht (Jarass, § 29 Rn. 10).
2
Art. 28 stützt sich auf Art. 6 der revidierten Europäischen Sozialcharta sowie auf die Nrn. 12 bis 14 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer. Vom Schutzbereich der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit aus Art. 11 EMRK ist ebenfalls das Recht auf kollektive Maßnahmen als Teil des gewerkschaftlichen Vereinigungsrechts umfasst (GRCh/Aktualisierte Erl. v. , wiedergegeben in EuGRZ 2008, 92 ff.).