Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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GRCh Kommentar Artikel 28 – Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen
Artikel 28
Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder ihre jeweiligen Organisationen haben nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu ergreifen.
Art. 28
Literatur: s. Gesamtliteratur vor Art. 1 sowie Däubler, EU-Grundrechte-Charta und kollektives Arbeitsrecht, AuR 2011,380; Dötsch, Soziale Grundrechte - neue Impulse durch EU-Charta, AuA 2001, 362; Zacher, Die Arbeitnehmergrundrechte in einer Europäischen Grundrechtecharta, NZA 2001, 1041