Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Rechtsfolgen
Artikel 27
Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen
Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter muss auf den geeigneten Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind.
III. Rechtsfolgen
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Art. 27 dient für das primäre und sekundäre EU-Recht als Auslegungsdirektive und ist ebenfalls bei der Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigen. Den Grundrechtsadressaten werden jedoch weite Ermessenspielräume eingeräumt (Lang in Tettinger/Stern Art. 27 Rn. 8; Jarass, § 29 Rn. 6 ff.; Rengelling/Szczekalla, Rn. 1005).
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Eine unmittelbare Verpflichtung Privater - jedenfalls der Arbeitgeber- ergibt sich aus Art. 27 nicht. Schadensersatzansprüche können auf die Vorschrift nicht gestützt werden (Jarass, § 29 Rn. 8).