Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Schutzbereich
Artikel 27
Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen
Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter muss auf den geeigneten Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind.
II. Schutzbereich
3
Persönlich umfasst der Schutzbereich Arbeitnehmer(innen) sowie deren Vertreter.
Unter einem „Arbeitnehmer“ versteht der EuGH, „dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält“. Der Begriff ist unionsrechtlich autonom und unabhängig von der Staatsangehörigkeit (EuGH Rs. 66/85, Lawrie Blum, Slg. 1986, 2121 Rn. 17; Riedel in Meyer/Bernsdorff, Art. 27 Rn 20; Jarass, § 29 Rn. 3).
„Vertreter der Arbeitnehmer“ sind in Anlehnung an die nicht mehr geltende RL 77/187/EWG Art. 2 die Arbeitnehmervertreter nach den Rechtsvorschriften oder der Praxis der MS, mit Ausnahme der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane von Gesellschaften,...