Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Rechtsfolge
Artikel 26
Integration von Menschen mit Behinderung
Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.
III. Rechtsfolge
4
Die EU hat Maßnahmen zu unterlassen, die der Zielsetzung des Schutzbereiches widersprechen. Der Ermessensspielraum, inwieweit Maßnahmen zur Förderung der Zielsetzung zu erlassen sind, ist weit (Jarass, § 28 Rn. 14 f.).