Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Schutzbereich
Artikel 26
Integration von Menschen mit Behinderung
Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.
II. Schutzbereich
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Persönlich umfasst der Schutzbereich alle Menschen mit Behinderung. Unter Behinderung wird eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung verstanden, die auf einen regelwidrigen, seelischen, geistigen oder körperlichen Zustand zurückgeht, der vom typischen altersabhängigen Gesundheitszustand im nicht geringen Maße abweicht (Jarass, § 28 Rn. 12; Mann in Tettinger/Stern, Art. 26, Rn. 15; Hölscheidt in Meyer/Bernsdorff, Art. 26 Rn. 15; im deutschen Recht BVerfGE 96, 288 (301); 99, 341 (356)).
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Die Gewährleistung der Eigenständigkeit zielt darauf ab, Menschen mit Behinderung ein eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen (Mann in Tettinger/Stern, Art. 26, Rn. 18; Hölscheidt in Meyer/Bernsdorff, Art. 26 Rn. 14a).
Die Achtung der sozialen und beruflichen Eingliederung soll die Ausgangsbedingungen zwischen Menschen mit und ohne Behinderung so gestalten, dass Menschen mit Be...