Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Hintergrund
Artikel 26
Integration von Menschen mit Behinderung
Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.
I. Hintergrund
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Art. 26 stützt sich auf Art. 15 der Europäischen Sozialcharta, sowie Nr. 26 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer (GRCh/Aktualisierte Erl. v. , wiedergegeben in EuGRZ 2008, 92 ff.). Ein Diskriminierungsverbot ist in Art. 21 formuliert (s. Art. 21 Rn. 7).
Sekundärrechtlich konkretisiert wird ein Schutz zugunsten Menschen mit Behinderung am Arbeitsplatz über die RL 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.